
Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie im Schienenverkehr
Der Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie im Schienenverkehr - ein hilfreicher Überblick für Vorhabenträger
Ziel der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ist es, europaweit alle Flüsse und Seen, Grundwasser und Küstengewässer bis spätestens 2027 in einen "guten Zustand" zu überführen. Bei jedem Vorhaben, das sich auf ein Gewässer oder Grundwasser auswirkt, ist deshalb in einem Fachbeitrag die Verträglichkeit mit den Vorgaben der WRRL nachzuweisen. Zum Mai 2023 wurde nun erstmalig eine Mustergliederung für Fachbeiträge zur Wasserrahmenrichtlinie bei Vorhaben an Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes veröffentlicht (EBA, 2023).
Wann benötigen Vorhabenträger einen Fachbeitrag WRRL?
Ist ein Oberflächen- oder Grundwasserkörper von einem Vorhaben betroffen, sind diese Auswirkungen in einem Fachbeitrag WRRL zu benennen, zu beschreiben und einzustufen.
Der Fachbeitrag WRRL dient also dazu, nachzuweisen, dass ein Vorhaben den Anforderungen der WRRL entspricht. Damit belegt der Fachbeitrag, dass sich eine Gefährdung der Wasserkörper ausschließen lässt. Das kann z. B. auch unter Verankerung von Vermeidungsmaßnahmen der Fall sein. Lässt sich eine Gefährdung auch dann nicht ausschließen, kann unter besonderen Voraussetzungen eine Ausnahme beantragt werden. Werden die Ziele der WRRL durch ein Vorhaben nicht eingehalten, kann die Zulassung versagt werden.

Was ist ein Fachbeitrag WRRL?
Im Fachbeitrag WRRL wird streng formalisiert geprüft, ob ein Vorhaben mit den Zielen der WRRL bzw. den Bewirtschaftungszielen gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit der Oberflächengewässerverordnung (OGewV) sowie der Grundwasserverordnung (GrwV) vereinbar ist.
Zentrale Bausteine im Fachbeitrag sind:
- die Benennung der Auswirkungen eines Vorhabens (vgl. Wirkfaktoren)
- die Prüfung, ob eine Verschlechterung der Wasserkörper ausgeschlossen ist und einer Erreichung eines guten Zustandes nichts entgegensteht.

Inhalte des Fachbeitrages WRRL gemäß EBA (2023)
Die Mustergliederung gemäß EBA 2023 (s. Abbildung 1) gibt eine Struktur für den gesamten Prüfumfang für Vorhaben im Schienenverkehr des Bundes vor. Demnach ist in einem Fachbeitrag WRRL das Vorhaben mit Bezug zu den Wasserkörpern (z. B. Baustelleneinrichtungs-Flächen, Baugrund oder Wasserhaltungen) zu beschreiben und Wirkfaktoren zu benennen.
Wirkfaktoren sind gemäß LAWA (2020, Anlage 2 und Anlage 4) die bau-, anlagen- und betriebsbedingten Veränderungen der Standortbedingungen, die direkt und unmittelbar durch ein Vorhaben hervorgerufen werden können. Zur Übersichtlichkeit sind relevante Wirkfaktoren in einer Wirkfaktorenmatrix (Abbildung 2) dargestellt. Jeder Wirkfaktor ist zusammen mit der Einstufung von Wirkdauer, Wirkraum und Folgewirkungen gesondert zu beschreiben.

Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen
Der Fachbeitrag greift Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen mit Bezug zu Wasserkörpern aus bestehenden Unterlagen wie den Entwässerungsplanungen, hydrologischen und hydraulischen Gutachten sowie aus dem landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) auf. Außerdem sind die im Wirkbereich, z. B. stromab oder im Entwässerungsbereich des Vorhabens, befindlichen Grundwasserkörper (GWK) und Oberflächenwasserkörper (OWK) zu identifizieren und ihr Zustand, die Bewirtschaftungsziele und WRRL-Maßnahmen zu beschreiben.
Sobald die technische Planung vorliegt, wird üblicherweise in einer ersten Listung der Wirkfaktoren und der WRRL-Maßnahmen am Gewässer geklärt, ob sich potenzielle Verstöße in den drei Ebenen abzeichnen könnten (Abbildung 1):
- Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot
- Verstoß gegen das Zielerreichungsgebot
- Verstoß gegen Trendumkehr.
Hieraus können sich iterativ weitere Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen oder Anpassungen in der technischen Planung ergeben.
Der Prüfprozess
Liegen alle Unterlagen in einer hohen Planungsreife vor, erfolgt der streng formalisierte Prozess der Prüfung auf Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot. Diese Prüfung erfolgt unter einer Verschneidung der vorhabensbedingten Wirkungen mit dem bestehenden Zustand der Wasserkörper.
Ergibt sich aus dieser Verschneidung eine Wirkung, wird diese in sogenannten Wirkfaktoren benannt. Jeder Wirkfaktor wird hinsichtlich seines Raumes, seiner Dauer und Intensität eingeordnet, um die Einstufung der Wirkung auf die Wasserkörper schlüssig zu begründen. Um zu prüfen, ob das Vorhaben gegen die Zielerreichung gemäß WRRL verstößt, werden die geplanten und ggf. schon umgesetzten Maßnahmen gemäß WRRL im Wirkbereich des Vorhabens gelistet und festgehalten, ob und in welchem Bereich das Vorhaben diesen Maßnahmen entgegensteht.
Im dritten Schritt ist der Verstoß gegen die Trendumkehr für Schadstoffbelastungen im Grundwasserkörper zu prüfen. Dies umfasst z. B., ob eine Gefährdung der Grundwasserqualität infolge baubedingter Wasserhaltungen besteht, oder ob anlagebedingt Bauwerke mit wassergefährdenden Stoffen ins Grundwasser reichen. Beispielsweise ist bei Versickerungen von Niederschlagswasser im Schienenbereich eine Dimensionierung nach DWA-A 138 (evtl. Behandlungsanlagen, Bemessung erforderlicher Rigolen-/ Muldenflächen) erforderlich.
Was bei Nichteinhaltung der Zielvorgaben passiert
Ergibt sich durch das Vorhaben eine Zustandsverschlechterung eines Wasserkörpers oder wird der gute Zustand durch das Vorhaben nicht erreicht, sind die Zielvorgaben der WRRL bzw. des WHG nicht eingehalten. Dann ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmeprüfung möglich, die als Grundlage für einen Ausnahmeantrag herangezogen werden kann.
Wird frühzeitig erkannt, dass sich in einem geplanten Vorhaben die Zielvorgaben der WRRL bzw. des WHG nicht erreichen lassen, können planerische und technische Alternativen noch rechtzeitig geprüft werden. Zudem lassen sich Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen iterativ berücksichtigen, wenn ein Vorhaben schon zu einem frühen Zeitpunkt hinsichtlich des Fachbeitrags WRRL fachlich begleitet wird.
Umfangreiche Unterstützung von AFRYs Expertinnen und Experten
AFRY ist auf Fachbeiträge zur Wasserrahmenrichtlinie nach der Mustergliederung im Schienenverkehr spezialisiert. Wir stehen Ihnen bei der fachlichen Begleitung der Planung hinsichtlich der WRRL sowie bei der finalen Erstellung des Fachbeitrages zur Seite.
Dabei können wir auf unsere langjährige Erfahrung in Fachbeiträgen zur Wasserrahmenrichtlinie zurückgreifen. Gleichzeitig können Sie sicher sein, dass alle Neuerungen, alle aktuellen Rechtsentscheidungen sowie neue Regelwerke, wie vom Eisenbahn-Bundesamt, in unsere Fachbeiträge einfließen.
AFRY bietet darüber hinaus technische Planung und Umweltplanung an, sodass Sie mit dem Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie eine vollumfängliche Genehmigungsplanung aus einer Hand erhalten.

Literaturverzeichnis:
EBA (2023): Mustergliederung für einen Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) bei Vorhaben an Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, März 2023
LAWA (2020): Fachtechnische Hinweise für die Erstellung der Prognose im Rahmen des Vollzugs des Verschlechterungsverbots, Anhang 2: Wirkfaktoren für Flüsse, Seen und Übergangsgewässer – Kurzbeschreibung und Anhang 4: Potenzielle abiotische Wirkungen der Wirkfaktoren auf die unterstützenden Qualitätskomponenten
WHG: Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - Wasserhaushaltsgesetz
OGewV: Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer 1 - Oberflächengewässerverordnung
GrwV: Verordnung zum Schutz des Grundwassers - Grundwasserverordnung
