Bagger am Hügel

Umweltbaubegleitung

Umweltgerecht bauen

Natur- und Umweltschutz werden immer wichtiger. Deshalb fordern Behörden inzwischen für nahezu jedes Vorhaben, das einer umweltrechtlichen Genehmigung bedarf, eine Umweltbaubegleitung. Sie dokumentiert die Einhaltung der gesetzlichen Umweltvorschriften im Bauablauf.

 

Die Umweltbaubegleitung (UBB) umfasst die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen von Bauvorhaben auf Menschen, Tiere und Pflanzen, auf die biologische Vielfalt sowie Landschaft, Boden, Wasser, Luft und Klima, aber auch auf Kultur- und Sachgüter. Das gilt für die Errichtung von Vorhaben jeder Art inklusive der Umsetzung der naturschutzfachlichen Maßnahmen.

Die Ausführungsplanung für den Bau einer Anlage oder eines Bauwerkes wird auf Basis vorangegangener Planungen erarbeitet, in denen auch Maßnahmen zum Schutz vor vermeidbaren Eingriffen in den Naturhaushalt definiert wurden.

Die örtliche Bauüberwachung prüft permanent, ob die spezifisch auf das Vorhaben bezogenen und die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben, Normen und Regelwerke eingehalten werden. Die Umweltbaubegleitung dokumentiert die Beachtung der Umweltvorgaben.

 

Die Stellung der Umweltbaubegleitung im Bauablauf

Im Rahmen des Bauprozesses nimmt die Umweltbaubegleitung eine ähnliche Stellung ein wie der SiGe- (Sicherheits- und Gesundheitsschutz) Koordinator, der den Vorhabenträger sowie die beauftragten Planer und Bauüberwacher bei besonderen Fragestellungen unterstützt.

Umweltbaubegleitung Grafik

Vorbereitung der Umweltbaubegleitung

Im günstigsten Fall wird die Umweltbaubegleitung bereits vor Baubeginn in die Projektbearbeitung involviert und in die technische Ausführungsplanung sowie die Planung der Landschaftsbauarbeiten eingebunden. Nachdem der Genehmigungsbescheid und die Umweltplanung ausgewertet sind, erarbeitet die Umweltbaubegleitung ein Pflichtenheft bzw. Baustellenhandbuch. Dieses erläutert in konzentrierter Form die einzuhaltenden (Umwelt-)Vorgaben und weist ggf. auf angrenzende Schutzgebiete oder besonders empfindliche Bereiche hin.

Diese Vorgaben können auch Bauzeitenbeschränkungen aufgrund artenschutzrechtlicher Belange beinhalten. Sie gelten für bestimmte Jahreszeiten, z. B. zum Schutz brütender Vögel, oder für gewissen Tageszeiten, etwa um querende Fischotter oder Biber zu schützen. Auch konkrete Vorgaben hinsichtlich der Beleuchtung sind möglich, z. B. um Fledermäuse nicht zu beeinträchtigen oder aus ihrem Habitat zu vertreiben.

Bauanlauf

Zu Baubeginn erläutert die Umweltbaubegleitung im Rahmen einer Bauanlaufberatung den Beteiligten anhand des Pflichtenheftes, welche Vorgaben für das Bauvorhaben einzuhalten sind. Dazu gehört auch der Hinweis auf potenzielle Risiken. Das können etwa angrenzende Schutzgebiete oder Brutplätze sein. Die Baufirma sowie die örtliche Bauüberwachung erhalten das Pflichtenheft in gebundener Form.

Dokumentation in der Bauphase

Während der Bauphase überprüft und dokumentiert die Umweltbaubegleitung regelmäßig, ob die Vorgaben eingehalten werden, und weist die örtliche Bauüberwachung ggf. auf mögliche unvorhergesehene Risiken hin. Hierbei kann es sich beispielweise um Fahrspuren von Baufahrzeugen handeln, die – sobald sie sich mit Wasser füllen – ein Sekundärhabitat für Amphibien darstellen. Auch bisher unbekannte Fortpflanzungshabitate wie eine Biberburg oder eine Baumhöhle mit Fledermausbesatz sind potenzielle Risiken.

Darüber hinaus überprüft die Umweltbaubegleitung Amphibien- und Reptilienschutzzäune und passt sie ggf. an, sodass sie ihre Funktion erfüllen.

Wie häufig die Prüfungen stattfinden, richtet sich nach verschiedenen Faktoren, z. B. die Qualität der beauftragten Baufirma und die Empfindlichkeit der vom Bau betroffenen Bereiche. Die Zeitspanne reicht von 14-tägig bis mehrmals pro Woche, in der Regel ist ein wöchentlicher Baustellenbesuch ausreichend.

Abgrenzung zur Bauüberwachung Landschaftsbau (BÜ)

Die BÜ ist neben der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben auch für den Bau der Kompensationsmaßnahmen verantwortlich, die im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) definiert, im Landschaftspflegerischen Ausführungsplan (LAP) konkretisiert und in ein Leistungsverzeichnis (LV) zur Ausschreibung der Bauleistung überführt wurden.

Die BÜ hat eine Weisungsbefugnis gegenüber den Baufirmen und überprüft z. B. die Lage, Anzahl und Qualitäten der zu pflanzenden Gehölze. Sie prüft die Rechnungen der Baufirmen, nimmt Aufmaße vor und führt ein Bautagebuch.

Die Umweltbaubegleitung hingegen hat keine Weisungsbefugnis gegenüber den Baufirmen, mit einer Ausnahme: bei eingetretenen Umweltschäden oder wenn unmittelbare Gefahr besteht, dass es zu Umweltschäden kommt.

Bei Pflanzungen kontrolliert die Umweltbaubegleitung lediglich, ob eine geplante Pflanzung am vorgesehenen Ort umgesetzt wurde und ggf. ob diese die erforderliche ökologische Funktion erfüllt.

Vorteile für Bauherr und Bauunternehmen

Eine Umweltbaubegleitung ist häufig auch für Vorhaben sinnvoll, bei denen sie nicht zwingend vorgeschrieben ist. Denn sie bietet Vorteile sowohl für Bauherren wie auch für die beteiligten Bauunternehmen:

  • Umweltschäden infolge einer Baumaßnahme werden vermieden.
  • Frühzeitige Hinweise auf mögliche Risken verhindern zeitliche Verzögerungen und damit wirtschaftliche Verluste des Bauherrn.
  • Indem sie die Hinweise der Umweltbaubegleitung beachten, sind Mitarbeitende der beteiligten Baufirmen vor Schadensersatzansprüchen im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) geschützt.
  • Der Bauherr muss keine negative Wahrnehmung seines Projektes in der Öffentlichkeit aufgrund von Umweltschäden befürchten.

Wie AFRY Vorhabenträger im Rahmen der Umweltbaubegleitung unterstützt

Kran auf Baustelle

Seit 2003 führen unsere Teams Umweltbaubegleitungen durch. Sie verfügen damit über einen reichen Erfahrungsschatz und bringen tiefe Kenntnis der ökologischen Zusammenhänge und der Lebensraum-ansprüche insbesondere geschützter Tier- und Pflanzenarten mit.

Aufgrund der langjährigen Baustellenerfahrung können sie sehr früh auf mögliche Risiken hinweisen. Entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung z. B. von Verbotstatbeständen gem. § 19 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) oder der Schädigung eines Gewässers gem. § 90 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) lassen sich so meist schneller und kostengünstiger umsetzen.

Unsere Dokumentation erfolgt auf Basis einer Datenbank, über die Fotos und Dokumente automatisch den entsprechenden Sachverhalten bzw. Begehungsprotokollen zugeordnet werden. So gewährleisten wir eine sichere und schnelle Berichtserstellung. Vorhabenträger erhalten auf Wunsch jederzeit einen Zwischenbericht.

 

Quellenangabe: "Naturschutz und Landschaftsplanung", Ausgabe 01/2014

 

 

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